Prime Objects GmbH
Real Estate Marketing
Leostraße 6
40545 Düsseldorf
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Prime Objects GmbH – nachstehend Agentur genannt.
HRB 62662 Amtsgericht Düsseldorf. Stand: 11/2016
1. Allgemeines
1.1 Die Agentur arbeitet als selbständiges, unabhängiges Unternehmen. Sie stellt dem Kunden die vereinbarten Leistungen ausschließlich zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung.
1.2 Änderungen, zusätzliche Vereinbarungen oder aufhebende Klauseln bedürfen der schriftlichen Dokumentation. Erklärungen, durch welche sich die Parteien vom Vertrag lösen möchten, bedürfen ebenfalls der schriftlichen Dokumentation.
1.3 Das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Agentur beginnt mit der Beauftragung. Diese kann auch mündlich, fernmündlich oder per Email erfolgen. Beim Erstauftrag erfolgt eine Auftragsbestätigung. Diese ist in der laufenden Geschäftsbeziehung entbehrlich. Die Agentur ist zur Leistungserfüllung nur in dem dort angegebenen Umfang verpflichtet. Zusätzliche Leistungen werden nur aufgrund besonderer Vereinbarung erbracht.
1.5 Die Agentur verpflichtet sich, alle ihr im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Kunden zur Kenntnis gelangende Geschäftsgeheimnisse mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu wahren und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln.
1.6 Die Agentur stellt die für die Erfüllung des Auftrags erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen bereit, wahrt in der Beratung die Neutralität und vertritt die Interessen des Auftraggebers – insbesondere bei der Auswahl und Beauftragung Dritter –.
1.7 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittler auf.
2. Auftragsdurchführung, Aufbewahrung
2.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Agentur rechtzeitig über Art, Umfang und Zeitfolge der geforderten Leistungen zu unterrichten und ihr alle für die sachgemäße Durchführung des Auftrages benötigten Informationen und Unterlagen, soweit diese ihm verfügbar sind, fristgerecht und kostenlos zu liefern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Agentur nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben.
2.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium eingereichten Vorschläge zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Form oder durch Dritte.
2.3 Grundlage für die Erstellung von Entwürfen ist die Leistungsbeschreibung, die die Agentur mithilfe der ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet und dem Auftraggeber erläutert.
2.4 Die erstellten Entwürfe bedürfen einer Abnahmeprüfung durch den Auftraggeber. Etwaige Mängel bzw. Abweichungen von der Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber unverzüglich (innerhalb von 3 Arbeitstagen) an die Agentur zu melden und werden schnellstmöglich behoben. Danach ist eine neue Abnahmeprüfung erforderlich. Erfolgt keine Meldung innerhalb der oben genannten Frist, so gelten die Entwürfe als abgenommen.
2.5 Sollte die Ausführung des Auftrages aus tatsächlichen oder juristischen Gründen unmöglich geworden sein, ist dies von der Agentur sofort an den Auftraggeber zu melden. In diesem Fall sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Honoraranspruch der Agentur für die bereits durchgeführten Arbeiten bleibt jedoch davon unberührt.
2.6 Die Agentur archiviert alle für den Auftrag erforderlichen Daten bis zu 6 Monaten nach erfolgter Rechnungsstellung. Längere Aufbewahrungszeiten sowie Rearchivierungen sind für den Auftraggeber kostenpflichtig.
2.7 Werden dem Auftraggeber Auftragsdaten zur eigenen Archivierung ausgehändigt, ist die Agentur nicht zur weiteren Archivierung verpflichtet.
3. Lieferfristen, Termine, Fixgeschäfte
3.1 „Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet.
Die Vereinbarung eines Fixgeschäfts bedarf der besonderen Vereinbarung und der entsprechenden Benennung.
Liegt kein Fixgeschäft vor, so ist die Agentur verpflichtet, die Leistung über die Terminvereinbarung hinaus ordnungsgemäß zu erfüllen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, wenn die Agentur die Gründe für die verspätete Leistung nicht zu vertreten hat.
3.2 Alle von der Agentur zugesagten Liefertermine stehen unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, alle zur Auftragsdurchführung erforderlichen Unterlagen und Informationen der Agentur rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Andernfalls übernimmt die Agentur keine Haftung für die Fristeinhaltung.
3.3 Lieferverzögerungen oder Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben bzw. nicht oder nicht vollständig zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Honorar, Zahlungsmodalitäten
4.1 Im Agenturhonorar sind die Leistungen für Werbevorbereitung, Werbegestaltung, Werbetext gemäß der Leistungsbeschreibung enthalten.
4.2 Separat berechnet werden: Materialien, ggf. Reinzeichnungen, Übersetzungen, Fahrkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Nutzungsrechtseinräumungen/Lizenzgebühren sowie technische Kosten wie Satz, Zwischenaufnahmen, Fotos, Fotoabzüge, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezial-Unternehmungen je nach entsprechendem Aufwand, soweit nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten.
4.3 Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen den erbrachten Leistungen und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert. Die Agentur kann Vorauszahlungen verlangen, insbesondere für Leistungen, welche von Drittunternehmen erbracht werden (Druckereien, Satzstudios, Provider, Fotografen etc.).
4.4 Die von der Agentur gefertigte Entwürfe, Webseiten und sonstige Produktionen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
4.5 Das Agenturhonorar zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ist nach Rechnungsstellung oder im Voraus (je nach Vereinbarung) ohne Abzug binnen einer Zahlungsfrist von sieben Tagen nach Rechnungszugang zu zahlen.
5. Gewährleistung und Haftung der Agentur
5.1 Die Agentur haftet im Hinblick auf Pflichtverletzungen anlässlich der sich aus der Leistungsbeschreibung und Auftragsbestätigung zu erbringenden Leistungen sowie für Schäden, die durch ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen verursacht werden, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Nach der Druckreifeerklärung durch den Auftraggeber haftet die Agentur im Hinblick auf die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, Entwürfe und Werke nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Weiterhin wird jegliche Haftung für nachträgliche, vom Auftraggeber vorgenommene Zusätze und Änderungen des Werkes, insbesondere von Inhalten, ausgeschlossen. Grundsätzlich werden von der Agentur keine Aufträge angenommen, die sittenwidrige, gesetzeswidrige, pornografische oder rassistische Darstellungen zum Inhalt haben.
In anderen Fällen haftet die Agentur nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für Störungen und Mängel, welche durch Drittunternehmen verursacht wurden, übernimmt die Agentur keine Haftung.
5.2 Die Agentur haftet im Rahmen der Gewährleistung innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr ab Abnahme für die Mangelfreiheit der Vertragsleistungen, sofern die Mängel nicht auf unsachgemäße Bedienung, Behandlung oder Veränderung der Vertragsleistung durch den Auftraggeber zurückzuführen sind.
5.3 Hinsichtlich derjenigen Inhalte, die der Auftraggeber zur Erstellung der Entwürfe oder Webseiten liefert, versichert der Auftraggeber, dass es sich um rechtmäßigen bzw. rechtmäßig erlangten Inhalt handelt und nicht in Rechte, Lizenzvereinbarungen oder andere Schutzgüter Dritter eingreift; entsprechende Nutzungsrechtseinräumungen Dritter sind vom Auftraggeber zu besorgen.
Die Agentur ist hingegen nicht verpflichtet, Werke Dritter ohne eine entsprechende Nutzungseinräumung zu verwerten.
Sofern die Agentur in Anbetracht der Verwendung der vom Auftraggeber gelieferten Inhalte wegen einer Rechtsverletzung eines Dritten in Anspruch genommen wird, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur bei der Abwehr der Ansprüche zu unterstützen und gegebenenfalls die Agentur auf erstes Anfordern im Außenverhältnis freizustellen bzw. im Innenverhältnis einen aus der Inanspruchnahme entstandenen Schaden zu kompensieren. Die Verteidigungskosten und sonstigen Schäden der Agentur sind in diesem Fall durch den Auftraggeber zu ersetzen.
5.4 Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer von der Agentur anzufertigenden Werbung kommt nur nach dem Maßstab der Ziffer 5.1 in Betracht. Sofern eine wettbewerbsrechtliche Auffälligkeit festgestellt wird, unterrichtet die Agentur den Auftraggeber unverzüglich. Die Agentur ist jedoch nicht verpflichtet, jeden Entwurf vorher juristisch überprüfen zu lassen.
5.5 Der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden, nicht erzielten Erträgen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber folgt nur im Rahmen der Maßstäbe der vorstehenden Ziffern 5.1 respektive 5.3.
5.6 Die Agentur haftet nicht für Datenverlust eines Auftrags nach einer Aufbewahrungszeit von 6 Monaten nach Rechnungsstellung.
6. Urheberrechte
6.1 Die Agentur bleibt Urheber bereits erstellter und gelieferter Vorentwürfe und Entwürfe. Solche sind auf Wunsch in angemessener Frist nach Abnahme des vereinbarten Werkes zurückzugeben. Für entsprechende Schäden haftet der Auftraggeber nach den allgemeinen Grundsätzen.
6.2 Die Agentur bleibt Urheberin der von ihr erstellten Print- und Webseiten. Eine körperliche oder unkörperliche Verwertung, insbesondere in Form der Veräußerung, der Verbreitung, der Vervielfältigung, der Veränderung oder Bearbeitung, der Ausstellung, der öffentlichen Zugänglichmachung, sowie auch noch unbekannter Verwertungsarten, bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Agentur. Die Einräumung etwaiger Nutzungsrechte an den Auftraggeber wird gesondert schriftlich festgehalten.
6.3 Die Agentur hat das Recht, auf den fertigen Werken als Urheber genannt zu werden. Vorschläge des Kunden oder seiner Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.
6.4 Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen.
7. Sonstiges
7.1 Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit der restlichen Bedingungen. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.
Der Vertragsschluss erfolgt ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB; entgegenstehende AGB sind für den vorliegenden Vertragsschluss ohne Bedeutung.
7.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, so ist Düsseldorf ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.
7.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.