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Prime Objects GmbH
Real Estate Mar­ke­ting
Leo­stra­ße 6
40545 Düs­sel­dorf

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Prime Objects GmbH – nachstehend Agentur genannt.

HRB 62662 Amtsgericht Düsseldorf. Stand: 11/​2016

1. Allgemeines

1.1 Die Agen­tur arbei­tet als selb­stän­di­ges, unab­hän­gi­ges Unter­neh­men. Sie stellt dem Kun­den die ver­ein­bar­ten Leis­tun­gen aus­schließ­lich zu den nach­fol­gen­den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen zur Verfügung.

1.2 Ände­run­gen, zusätz­li­che Ver­ein­ba­run­gen oder auf­he­ben­de Klau­seln bedür­fen der schrift­li­chen Doku­men­ta­ti­on. Erklä­run­gen, durch wel­che sich die Par­tei­en vom Ver­trag lösen möch­ten, bedür­fen eben­falls der schrift­li­chen Dokumentation.

1.3 Das Ver­trags­ver­hält­nis zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und der Agen­tur beginnt mit der Beauf­tra­gung. Die­se kann auch münd­lich, fern­münd­lich oder per Email erfol­gen. Beim Erst­auf­trag erfolgt eine Auf­trags­be­stä­ti­gung. Die­se ist in der lau­fen­den Geschäfts­be­zie­hung ent­behr­lich. Die Agen­tur ist zur Leis­tungs­er­fül­lung nur in dem dort ange­ge­be­nen Umfang ver­pflich­tet. Zusätz­li­che Leis­tun­gen wer­den nur auf­grund beson­de­rer Ver­ein­ba­rung erbracht.

1.5 Die Agen­tur ver­pflich­tet sich, alle ihr im Rah­men der Zusam­men­ar­beit mit dem Kun­den zur Kennt­nis gelan­gen­de Geschäfts­ge­heim­nis­se mit der Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns zu wah­ren und alle dies­be­züg­li­chen Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen ver­trau­lich zu behandeln.

1.6 Die Agen­tur stellt die für die Erfül­lung des Auf­trags erfor­der­li­chen per­so­nel­len und sach­li­chen Vor­aus­set­zun­gen bereit, wahrt in der Bera­tung die Neu­tra­li­tät und ver­tritt die Inter­es­sen des Auf­trag­ge­bers – ins­be­son­de­re bei der Aus­wahl und Beauf­tra­gung Dritter –.

1.7 Für Auf­trä­ge, die im Namen und auf Rech­nung des Auf­trag­ge­bers erteilt wer­den, über­nimmt die Agen­tur gegen­über dem Auf­trag­ge­ber kei­ne Haf­tung. Die Agen­tur tritt ledig­lich als Mitt­ler auf.

2. Auftragsdurchführung, Aufbewahrung

2.1 Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, die Agen­tur recht­zei­tig über Art, Umfang und Zeit­fol­ge der gefor­der­ten Leis­tun­gen zu unter­rich­ten und ihr alle für die sach­ge­mä­ße Durch­füh­rung des Auf­tra­ges benö­tig­ten Infor­ma­tio­nen und Unter­la­gen, soweit die­se ihm ver­füg­bar sind, frist­ge­recht und kos­ten­los zu lie­fern. Der Auf­trag­ge­ber ver­pflich­tet sich, der Agen­tur nur zur Ver­öf­fent­li­chung oder Ver­viel­fäl­ti­gung frei­ge­ge­be­ne Vor­la­gen wie Fotos, Model­le oder sons­ti­ge Arbeits­un­ter­la­gen zu übergeben.

2.2 Der Auf­trag­ge­ber ist nicht berech­tigt, die von der Agen­tur im Ange­bots­sta­di­um ein­ge­reich­ten Vor­schlä­ge zu ver­wen­den, und zwar unab­hän­gig davon, ob sie urhe­ber­recht­lich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Ver­wen­dung in abge­wan­del­ter Form oder durch Dritte.

2.3 Grund­la­ge für die Erstel­lung von Ent­wür­fen ist die Leis­tungs­be­schrei­bung, die die Agen­tur mit­hil­fe der ihr vom Auf­trag­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen aus­ar­bei­tet und dem Auf­trag­ge­ber erläutert.

2.4 Die erstell­ten Ent­wür­fe bedür­fen einer Abnah­me­prü­fung durch den Auf­trag­ge­ber. Etwa­ige Män­gel bzw. Abwei­chun­gen von der Leis­tungs­be­schrei­bung, sind vom Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich (inner­halb von 3 Arbeits­ta­gen) an die Agen­tur zu mel­den und wer­den schnellst­mög­lich beho­ben. Danach ist eine neue Abnah­me­prü­fung erfor­der­lich. Erfolgt kei­ne Mel­dung inner­halb der oben genann­ten Frist, so gel­ten die Ent­wür­fe als abgenommen.

2.5 Soll­te die Aus­füh­rung des Auf­tra­ges aus tat­säch­li­chen oder juris­ti­schen Grün­den unmög­lich gewor­den sein, ist dies von der Agen­tur sofort an den Auf­trag­ge­ber zu mel­den. In die­sem Fall sind bei­de Par­tei­en berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Der Hono­rar­an­spruch der Agen­tur für die bereits durch­ge­führ­ten Arbei­ten bleibt jedoch davon unberührt.

2.6 Die Agen­tur archi­viert alle für den Auf­trag erfor­der­li­chen Daten bis zu 6 Mona­ten nach erfolg­ter Rech­nungs­stel­lung. Län­ge­re Auf­be­wah­rungs­zei­ten sowie Rear­chi­vie­run­gen sind für den Auf­trag­ge­ber kostenpflichtig.

2.7 Wer­den dem Auf­trag­ge­ber Auf­trags­da­ten zur eige­nen Archi­vie­rung aus­ge­hän­digt, ist die Agen­tur nicht zur wei­te­ren Archi­vie­rung verpflichtet.

3. Lieferfristen, Termine, Fixgeschäfte

3.1 „Ter­min­ver­ein­ba­run­gen wer­den von der Agen­tur mit der all­ge­mei­nen Sorg­falt eines ordent­li­chen Kauf­manns beachtet.

Die Ver­ein­ba­rung eines Fix­ge­schäfts bedarf der beson­de­ren Ver­ein­ba­rung und der ent­spre­chen­den Benennung.

Liegt kein Fix­ge­schäft vor, so ist die Agen­tur ver­pflich­tet, die Leis­tung über die Ter­min­ver­ein­ba­rung hin­aus ord­nungs­ge­mäß zu erfüllen.

Der Auf­trag­ge­ber ist nicht berech­tigt, sich vom Ver­trag zu lösen, wenn die Agen­tur die Grün­de für die ver­spä­te­te Leis­tung nicht zu ver­tre­ten hat.

3.2 Alle von der Agen­tur zuge­sag­ten Lie­fer­ter­mi­ne ste­hen unter Vor­be­halt rich­ti­ger und recht­zei­ti­ger Selbst­be­lie­fe­rung. Der Auf­trag­ge­ber ist ins­be­son­de­re ver­pflich­tet, alle zur Auf­trags­durch­füh­rung erfor­der­li­chen Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen der Agen­tur recht­zei­tig zur Ver­fü­gung zu stel­len. Andern­falls über­nimmt die Agen­tur kei­ne Haf­tung für die Fristeinhaltung.

3.3 Lie­fer­ver­zö­ge­run­gen oder Kos­ten­er­hö­hun­gen, die durch unrich­ti­ge, unvoll­stän­di­ge oder nach­träg­lich geän­der­te Anga­ben bzw. nicht oder nicht voll­stän­dig zur Ver­fü­gung gestell­te Unter­la­gen ent­ste­hen, gehen zu Las­ten des Auftraggebers.

4. Honorar, Zahlungsmodalitäten

4.1 Im Agen­tur­ho­no­rar sind die Leis­tun­gen für Wer­be­vor­be­rei­tung, Wer­be­ge­stal­tung, Wer­be­text gemäß der Leis­tungs­be­schrei­bung enthalten.

4.2 Sepa­rat berech­net wer­den: Mate­ria­li­en, ggf. Rein­zeich­nun­gen, Über­set­zun­gen, Fahr­kos­ten, Spe­sen, Orga­ni­sa­ti­ons- und Beschaf­fungs­kos­ten, Nutzungsrechtseinräumungen/​Lizenzgebühren sowie tech­ni­sche Kos­ten wie Satz, Zwi­schen­auf­nah­men, Fotos, Foto­ab­zü­ge, Werk­zeug­kos­ten und Her­stel­lung von Wer­be­mit­teln, Leis­tun­gen hin­zu­ge­zo­ge­ner Spe­zi­al-Unter­neh­mun­gen je nach ent­spre­chen­dem Auf­wand, soweit nicht in der Leis­tungs­be­schrei­bung enthalten.

4.3 Die Agen­tur ist in jedem Fall berech­tigt, ange­mes­se­ne Abschlags­zah­lun­gen zu ver­lan­gen, deren Höhe sich am Ver­hält­nis zwi­schen den erbrach­ten Leis­tun­gen und dem Gesamt­um­fang der ver­trag­lich geschul­de­ten Leis­tung ori­en­tiert. Die Agen­tur kann Vor­aus­zah­lun­gen ver­lan­gen, ins­be­son­de­re für Leis­tun­gen, wel­che von Dritt­un­ter­neh­men erbracht wer­den (Dru­cke­rei­en, Satz­stu­di­os, Pro­vi­der, Foto­gra­fen etc.).

4.4 Die von der Agen­tur gefer­tig­te Ent­wür­fe, Web­sei­ten und sons­ti­ge Pro­duk­tio­nen blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung Eigen­tum der Agentur.

4.5 Das Agen­tur­ho­no­rar zuzüg­lich gesetz­li­cher Mehr­wert­steu­er ist nach Rech­nungs­stel­lung oder im Vor­aus (je nach Ver­ein­ba­rung) ohne Abzug bin­nen einer Zah­lungs­frist von sie­ben Tagen nach Rech­nungs­zu­gang zu zahlen.

5. Gewährleistung und Haftung der Agentur

5.1 Die Agen­tur haf­tet im Hin­blick auf Pflicht­ver­let­zun­gen anläss­lich der sich aus der Leis­tungs­be­schrei­bung und Auf­trags­be­stä­ti­gung zu erbrin­gen­den Leis­tun­gen sowie für Schä­den, die durch ihre Mit­ar­bei­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen ver­ur­sacht wer­den, nur für Vor­satz und gro­be Fahrlässigkeit.

Nach der Druck­rei­feer­klä­rung durch den Auf­trag­ge­ber haf­tet die Agen­tur im Hin­blick auf die Rich­tig­keit der vor­ge­leg­ten Unter­la­gen, Ent­wür­fe und Wer­ke nur noch für Vor­satz und gro­be Fahrlässigkeit.

Wei­ter­hin wird jeg­li­che Haf­tung für nach­träg­li­che, vom Auf­trag­ge­ber vor­ge­nom­me­ne Zusät­ze und Ände­run­gen des Wer­kes, ins­be­son­de­re von Inhal­ten, aus­ge­schlos­sen. Grund­sätz­lich wer­den von der Agen­tur kei­ne Auf­trä­ge ange­nom­men, die sit­ten­wid­ri­ge, geset­zes­wid­ri­ge, por­no­gra­fi­sche oder ras­sis­ti­sche Dar­stel­lun­gen zum Inhalt haben.

In ande­ren Fäl­len haf­tet die Agen­tur nur für Vor­satz und gro­be Fahrlässigkeit.

Für Stö­run­gen und Män­gel, wel­che durch Dritt­un­ter­neh­men ver­ur­sacht wur­den, über­nimmt die Agen­tur kei­ne Haftung.

5.2 Die Agen­tur haf­tet im Rah­men der Gewähr­leis­tung inner­halb eines Zeit­raums von 1 Jahr ab Abnah­me für die Man­gel­frei­heit der Ver­trags­leis­tun­gen, sofern die Män­gel nicht auf unsach­ge­mä­ße Bedie­nung, Behand­lung oder Ver­än­de­rung der Ver­trags­leis­tung durch den Auf­trag­ge­ber zurück­zu­füh­ren sind.

5.3 Hin­sicht­lich der­je­ni­gen Inhal­te, die der Auf­trag­ge­ber zur Erstel­lung der Ent­wür­fe oder Web­sei­ten lie­fert, ver­si­chert der Auf­trag­ge­ber, dass es sich um recht­mä­ßi­gen bzw. recht­mä­ßig erlang­ten Inhalt han­delt und nicht in Rech­te, Lizenz­ver­ein­ba­run­gen oder ande­re Schutz­gü­ter Drit­ter ein­greift; ent­spre­chen­de Nut­zungs­rechts­ein­räu­mun­gen Drit­ter sind vom Auf­trag­ge­ber zu besorgen.

Die Agen­tur ist hin­ge­gen nicht ver­pflich­tet, Wer­ke Drit­ter ohne eine ent­spre­chen­de Nut­zungs­ein­räu­mung zu verwerten.

Sofern die Agen­tur in Anbe­tracht der Ver­wen­dung der vom Auf­trag­ge­ber gelie­fer­ten Inhal­te wegen einer Rechts­ver­let­zung eines Drit­ten in Anspruch genom­men wird, ver­pflich­tet sich der Auf­trag­ge­ber, die Agen­tur bei der Abwehr der Ansprü­che zu unter­stüt­zen und gege­be­nen­falls die Agen­tur auf ers­tes Anfor­dern im Außen­ver­hält­nis frei­zu­stel­len bzw. im Innen­ver­hält­nis einen aus der Inan­spruch­nah­me ent­stan­de­nen Scha­den zu kom­pen­sie­ren. Die Ver­tei­di­gungs­kos­ten und sons­ti­gen Schä­den der Agen­tur sind in die­sem Fall durch den Auf­trag­ge­ber zu ersetzen.

5.4 Eine Haf­tung für die wett­be­werbs­recht­li­che Unbe­denk­lich­keit einer von der Agen­tur anzu­fer­ti­gen­den Wer­bung kommt nur nach dem Maß­stab der Zif­fer 5.1 in Betracht. Sofern eine wett­be­werbs­recht­li­che Auf­fäl­lig­keit fest­ge­stellt wird, unter­rich­tet die Agen­tur den Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich. Die Agen­tur ist jedoch nicht ver­pflich­tet, jeden Ent­wurf vor­her juris­tisch über­prü­fen zu lassen.

5.5 Der Ersatz von Fol­ge- und Ver­mö­gens­schä­den, nicht erziel­ten Erträ­gen, Zins­ver­lus­ten und von Schä­den aus Ansprü­chen Drit­ter gegen den Auf­trag­ge­ber folgt nur im Rah­men der Maß­stä­be der vor­ste­hen­den Zif­fern 5.1 respek­ti­ve 5.3.

5.6 Die Agen­tur haf­tet nicht für Daten­ver­lust eines Auf­trags nach einer Auf­be­wah­rungs­zeit von 6 Mona­ten nach Rechnungsstellung.

6. Urheberrechte

6.1 Die Agen­tur bleibt Urhe­ber bereits erstell­ter und gelie­fer­ter Vor­ent­wür­fe und Ent­wür­fe. Sol­che sind auf Wunsch in ange­mes­se­ner Frist nach Abnah­me des ver­ein­bar­ten Wer­kes zurück­zu­ge­ben. Für ent­spre­chen­de Schä­den haf­tet der Auf­trag­ge­ber nach den all­ge­mei­nen Grundsätzen.

6.2 Die Agen­tur bleibt Urhe­be­rin der von ihr erstell­ten Print- und Web­sei­ten. Eine kör­per­li­che oder unkör­per­li­che Ver­wer­tung, ins­be­son­de­re in Form der Ver­äu­ße­rung, der Ver­brei­tung, der Ver­viel­fäl­ti­gung, der Ver­än­de­rung oder Bear­bei­tung, der Aus­stel­lung, der öffent­li­chen Zugäng­lich­ma­chung, sowie auch noch unbe­kann­ter Ver­wer­tungs­ar­ten, bedarf der aus­drück­li­chen Zustim­mung der Agen­tur. Die Ein­räu­mung etwa­iger Nut­zungs­rech­te an den Auf­trag­ge­ber wird geson­dert schrift­lich festgehalten.

6.3 Die Agen­tur hat das Recht, auf den fer­ti­gen Wer­ken als Urhe­ber genannt zu wer­den. Vor­schlä­ge des Kun­den oder sei­ner Mit­ar­bei­ter begrün­den kein Miturheberrecht.

6.4 Die Agen­tur ist berech­tigt, die von ihr gestell­ten Wer­be­mit­tel zu signie­ren und in ihrer Eigen­wer­bung auf die Betreu­ung des Auf­trag­ge­bers hinzuweisen.

7. Sonstiges

7.1 Die Nich­tig­keit oder Unwirk­sam­keit ein­zel­ner Klau­seln die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen berührt nicht die Wirk­sam­keit der rest­li­chen Bedin­gun­gen. Neben­ab­re­den zu die­sem Ver­trag bestehen nicht.

Der Ver­trags­schluss erfolgt aus­schließ­lich auf der Grund­la­ge die­ser AGB; ent­ge­gen­ste­hen­de AGB sind für den vor­lie­gen­den Ver­trags­schluss ohne Bedeutung.

7.2 Ist der Auf­trag­ge­ber Kauf­mann, so ist Düs­sel­dorf aus­schließ­li­cher Erfül­lungs­ort und Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten. Der glei­che Gerichts­stand gilt, wenn der Auf­trag­ge­ber im Zeit­punkt der Ein­lei­tung eines gericht­li­chen Ver­fah­rens kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land hat.

7.3 Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutschland.